Therapeutensuche

Suche nach psychologischen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Mit dem nachfolgenden Link gelangen Sie zur Website der Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK). Klicken Sie dort auf der Deutschlandkarte Ihr Bundesland an. Sie werden dann zur Psychotherapeutensuche (Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) der zuständigen Landeskammer weitergeleitet.

Bundespsychotherapeutenkammer (BPTK)

https://www.bptk.de/service/therapeutensuche.html


Suche nach ärztlichen Psychotherapeuten bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Mit dem nachfolgende Link gelangen Sie zur Website der Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV). Über die Deutschlandkarte gelangen Sie zu dem Arzt- und Psychotherapeuten-Auskunft-Dienst der Kassenärztlichen Vereinigung in Ihrer Region.

Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)

http://www.kbv.de/html/arztsuche.php

 

Wege in die Psychotherapie1
Wenn Sie eine Psychotherapie bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten beginnen wollen, kann abhängig vom Kostenträger der Zugang zur Therapie über unterschiedliche Wege erfolgen. Nachfolgend haben wir für die drei Kostenträger gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung und gesetzliche Unfallversicherung diese unterschiedlichen Wege in die Psychotherapie schematisch dargestellt um Ihnen einen ersten Überblick zu ermöglichen.

Gesetzliche Krankenversicherung

Seit dem 01.04.2018 müssen Sie, wenn Sie eine ambulante Psychotherapie beginnen möchten, vorab bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten mit Kassensitz eine psychotherapeutische Sprechstunde wahrnehmen. Psychotherapeuten mit Kassenzulassung sind gesetzlich verpflichtet, diese Sprechstunden anzubieten. Eine Überweisung ist nicht erforderlich.
Wenn Sie aufgrund einer psychischen Erkrankung in einer stationären Krankenhausbehandlung oder rehabilitativen Behandlung waren und Ihnen vom Behandlungsteam ausgestellt wurde, dass eine weitere Psychotherapie erforderlich ist, müssen Sie die Sprechstunden nicht wahrnehmen. Sie können dann direkt mit den probatorischen Sitzungenoder einer Akutbehandlung beginnen2.
Bei der Suche nach einem freien Termin für eine psychotherapeutische Sprechstunde unterstützen Sie die regionalen Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen.


In der psychotherapeutischen Sprechstunde soll abgeklärt werden, ob eine psychische Krankheit vorliegt und welches weitere Vorgehen in Ihrem individuellen Fall zu empfehlen ist.

Ein erwachsener Patient kann bis zu sechs Termine à 25 Minuten erhalten. Kinder, Jugendliche und deren Eltern können bis zu zehn Termine à 25 Minuten in Anspruch nehmen; dabei können Eltern auch ohne ihre Kinder Termine in der Sprechstunde wahrnehmen.

Sie erhalten eine individuelle Patienteninformation (Befundbericht mit Ergebnissen und Empfehlungen), die das weitere Vorgehen regelt: 

  • Neben der Aufnahme einer Psychotherapie kann – abhängig von Ihren Beschwerden – die Weitervermittlung an eine Selbsthilfegruppe oder an eine Beratungsstelle vom Therapeuten empfohlen werden.
  • Bei Bedarf kann im Anschluss an die Sprechstunde (mindestens 50 Minuten) zeitnah eine Akutbehandlung  (s. Punkt 4) begonnen werden.  Die Terminservicestelle unterstützt Sie bei der Terminvermittlung.
  • Ist eine ambulante Therapie "zeitnah erforderlich", können Sie sich nochmals an die zuständige Terminservicestelle wenden, um sich innerhalb von vier Wochen einen Termin bei einem Psychotherapeuten zu einer probatorischen Sitzung (s. Punkt 2) vermitteln zu lassen.

Nach einem Therapeutenwechsel stehen Ihnen im Rahmen einer erneuten Sprechstunde wieder sechs Einheiten à 25 Minuten zu. Im Bundesdurchschnitt lag 2018 die Wartezeit auf einen ersten Termin in der Sprechstunde bei 5,3 Wochen.

 

Seit dem 01.04.2018 müssen vor dem Beginn einer Psychotherapie mindestens zwei und höchstens vier sogenannte probatorische Sitzungen durchgeführt werden. Bei der Behandlung von Kindern und Jugendlichen sind zwei zusätzliche Termine möglich. Als Eltern eines Kindes können Sie die probatorischen Gespräche auch alleine nutzen.

In diesen Sitzungen plant der Psychotherapeut gemeinsam mit Ihnen die konkrete Behandlung. Sie erfahren, wie konkret mit dem jeweiligen psychotherapeutischen Verfahren Ihre psychischen Beschwerden und ihre Ursachen bearbeitet werden können. Gleichzeitig soll geprüft werden, ob zwischen Ihnen und dem Therapeuten „die Chemie stimmt“, d. h. ob eine tragfähige therapeutische Beziehung möglich ist. Im Rahmen dieser Sitzungen können sowohl der Therapeut als auch Sie selber gegebenenfalls zu dem Schluss kommen, dass die Therapie lieber von einem anderen Therapeuten durchgeführt werden sollte, oder eine  andere Therapierichtung besser zu Ihnen passt. Sollten Sie nach der Probatorik den Therapeuten wechseln wollen, kann der neue Therapeut erneut bis zu vier probatorische Sitzungen beim Kostenträger beantragen.

Die Terminservicestellen vermitteln Termine zu probatorischen Sitzungen  bei einem Psychotherapeuten.

 

Der konsiliarische Bericht wird von den gesetzlichen Krankenkassen vor Beginn der eigentlichen psychotherapeutischen Behandlung eingefordert. Er muss nicht beim ersten Kontakt mit dem/der Behandelnden vorliegen, wenn Sie Wartezeiten vermeiden wollen sollten Sie sich aber frühzeitig darum kümmern.  Er wird von Ihrem Haus- oder Facharzt erstellt und soll klären, ob eine körperliche Ursache für Ihre psychischen Probleme besteht. Gleichzeitig soll so sichergestellt werden, dass bei Ihnen keine körperlichen Erkrankungen vorliegen, die eine Psychotherapie beeinträchtigen oder sogar ausschließen könnten.
Auch die meisten privaten Krankenversicherungen fordern einen vergleichbaren Bericht vor der Bewilligung einer Psychotherapie ein.

Seit dem 01.04.2017 können Sie eine Akutbehandlung bei einem Psychotherapeuten erhalten. Diese soll bei akuten psychischen Krisen- und Ausnahmezuständen sofortige Hilfe bieten und so die Chronifizierung psychischer Leiden verhindern. Damit kommt für Sie eine psychotherapeutische Akutbehandlung in Frage, wenn Sie besonders schnell qualifizierte Hilfe benötigen, etwa weil eine Verschlimmerung Ihres Zustandes befürchtet wird oder Ihre Arbeitsfähigkeit akut gefährdet ist. Die Akutbehandlung hat  nicht das Ziel alle Ursachen Ihrer Probleme aufzudecken und zu behandeln. Entsprechend besteht auch nach einer Akutbehandlung häufig weiterer Behandlungsbedarf.


Eine Akutbehandlung muss nicht bei der Krankenkasse beantragt werden. Der Beginn muss innerhalb von vier Wochen sichergestellt werden.
Die Behandlung umfasst maximal zwölf Sitzungen (je Sitzung 50 Minuten) im Jahr. Es können auch bis zu 24 je 25-minütige Termine vereinbart werden. Voraussetzung ist der vorherige Besuch einer psychotherapeutischen Sprechstunde und das Vorliegen einer psychischen Störung.

 

Einzel- und Gruppenpsychotherapie

In der ambulanten Versorgung ist Einzelpsychotherapie die Regel. Psychotherapie in Gruppen wird kaum angeboten. Im stationären Bereich ist die Gruppentherapie hingegen eine weitverbreitete Behandlungsform.
In einer Einzelpsychotherapie hat der Patient die Aufmerksamkeit des Therapeuten die ganze Zeit über für sich allein und es kann sehr individuell und flexibel gearbeitet werden.
Eine Therapieeinheit umfasst 50 Minuten.

In einer Gruppenpsychotherapie erlebt der Patient, wie andere Menschen an ähnlichen Problemen arbeiten wie er selbst. Dies kann als sehr entlastend empfunden werden. Der Ablauf ist meist stärker vorstrukturiert. Eine Therapieeinheit umfasst 100 Minuten.

 

Kurztherapie und Langzeittherapie

Die Kurzzeittherapie ist in zwei Abschnitte à 12 Sitzungen unterteilt (insgesamt also maximal 24 Sitzungen). Jeder Abschnitt muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Krankenkassen haben drei Wochen Zeit, einen Antrag auf Kurzeittherapie zu beantworten.
Eine Langzeittherapie umfasst mehr als 24 Sitzungen. Ein Gutachter muss prüfen, ob eine Einzel- oder Gruppenpsychotherapie notwendig und erfolgsversprechend ist. Je nach psychotherapeutischem Verfahren variiert die Höchststundenzahl:

  • analytische Psychotherapie: bis zu 160 Stunden, in besonderen Fällen bis zu maximal 300 Stunden
  • tiefenpsychologische Therapie: bis zu 60 Stunden, in besonderen Fällen bis zu maximal 100 Stunden
  • Verhaltenstherapie: bis zu 60 Stunden, in besonderen Fällen bis zu 80 Stunden

 

Private Krankenversicherung

Deutsche gesetzliche Unfallversicherung

1 Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss. Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie, Fassung vom: 19.02.2009 BAnz. Nr. 58 (S. 1399) vom 17.04.2009, Geändert am: 20.11.2020 BAnz AT 17.02.2021 B1, In Kraft getreten am: 18.02.2021, verfügbar unter: https://www.g-ba.de/downloads/62-492-2400/PT-RL_2020-11-20_iK-2021-02-18.pdf

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/psychotherapeutische-sprechstunde.html